Eine sozialpädagogische Betreuung und die Verwaltungsarbeiten werden von der Arbeitsgemeinschaft der Wohnstätten durchgeführt. Der anerkannte tägliche Pflegesatz (Bettengeldsatz) beträgt ab 1.2.2009 63,49 € (58,64 €).
Pflegebedürftige Personen, die die Kosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können und für die auch Dritte nicht eintreten, können Hilfe nach den Vorschriften des zwölften Sozialgesetzbuches (meist §§ 53, 54 oder §61 SGB XII) beanspruchen. Die Verwaltung der Wohnstätte kann bei der Beantragung behilflich sein.